Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Demgemäss ist der obsiegende Beschuldigte aus der Staatskasse zu entschädigen. In der Kostennote bezifferte der Verteidiger den Entschädigungsanspruch auf Fr. 2'736.45 (10.5 h à Fr. 220.00; zzgl. Kanzleiauslagen von Fr. 230.80 und 7.7% MwSt. von Fr. 195.65).