Art. 292 StGB – angedroht werden, nötigend wäre, wenn es sich als rechtsfehlerhaft erweisen sollte. Ein Rechtsfehler ist bei Erhebung eines Rechtsmittels zu korrigieren, ändert aber nichts daran, dass die urteilende Behörde zur Androhung einer bestimmten Sanktion grundsätzlich berechtigt war und damit im Rahmen ihrer Kompetenzen und Aufgaben und damit nicht nötigend handelte. 11. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.