Sämtliche Handlungen erfolgten – wenn sie teilweise auch rechtsfehlerhaft gewesen sein mögen – im Rahmen der Aufgabenerfüllung im Sozialhilfebereich. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach weist zutreffend daraufhin, dass es nicht Sache der Strafbehörden, sondern der zuständigen Organe der Verwaltungsrechtspflege ist, auf Beschwerde hin Rechtsverletzungen der Sozialkommission zu korrigieren.