nen Amtsmissbrauch im Sinne eines Einsatzes zweckentfremdeter staatlicher Macht dar. Auch soweit der Beschuldigte hinsichtlich der Pflicht zur Schadensminderung und dem daraus von ihm abgeleiteten Selbstbehalt an einer zahnmedizinischen Behandlung eine unzutreffende Rechtsauffassung gehabt hatte, kann darin nicht ein Amtsmissbrauch, sondern lediglich eine auf dem Beschwerdeweg zu korrigierende fehlerhafte Rechtsauffassung gesehen werden. Gleiches gilt ferner hinsichtlich – der mittlerweile teilweise wohl unbestrittenen – formellen Fehlern des Beschuldigten (namentlich Nichtbeachtung des mehrstufigen Verfahrens für eine Leistungskürzung).