Dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich verfügter Kürzungen – insbesondere im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Suche einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt – anderer Meinung als die Sozialkommission bzw. der Beschuldigte war, bedeutet nicht, dass Auflagen und Weisungen ohne Rechtsgrundlage verfügt worden wären oder dass ein Fall von Amtsmissbrauch vorliegt, sondern lediglich, dass unterschiedliche Rechtsauffassungen bestanden. Das gilt auch insoweit, als die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, die Kürzungen seien übermässig und in ihr Existenzminimum eingreifend gewesen. Eine allfällig fehlerhafte Rechtsauffassung stellt kei- - 11 -