Die Beschwerdeführerin sei nicht genötigt worden. Die Androhung von Nachteilen sei nicht sachfremd oder unverhältnismässig. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sei eine legitime und gesetzeskonforme Maxime. Fehlerhafte Entscheide einer Behörde aufgrund einer fehlerhaften Praxis liessen sich durch die Ergreifung von Rechtsmitteln korrigieren. Eine Behörde könne wegen einer fehlerhaften Praxis niemals die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs, der Amtsanmassung oder Nötigung erfüllen. Ansonsten würden sich Amtsträger oder Richter immer strafbar machen, wenn sie basierend auf einer von ihnen fälschlicherweise als richtig angenommenen Praxis Fehlurteile sprechen würden.