6. In seiner Beschwerdeantwort machte der Beschuldigte zusammengefasst geltend, der Beschuldigte treffe die Entscheide nicht alleine. Zuständig sei vielmehr die Sozialkommission. Von unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung könne keine Rede sein. Formelle Fehler erfüllten weder den Tatbestand des Amtsmissbrauchs noch der Nötigung. Dem Beschuldigten mangle es auch an der Absicht der Vorteilsgewährung oder Nachteilszufügung, zumal er gegenüber mehreren Sozialhilfeempfängern so vorgegangen sei. Es handle sich um eine fehlerhafte Praxis, nicht ein strafrechtlich relevantes Vorgehen.