5. In ihrer Beschwerdeantwort wies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einzig ergänzend daraufhin, dass die Selbstbeteiligung an der zahnmedizinischen Behandlung zwar wohl effektiv nicht zulässig gewesen sei. Der Sache nach handle es sich aber ebenfalls um eine Kürzung der Sozialhilfe gemäss § 13 SPG. Demgemäss sei der Beschuldigte formell falsch vorgegangen. Dagegen könne mittels Beschwerde vorgegangen werden. Eine derartige materielle Unhaltbarkeit, dass sich aus dem Entscheid ein rein böswilliges und schikanöses Vorgehen des Beschuldigten begründen liesse, was den Verdacht des Amtsmissbrauchs begründete, könne aber nicht erkannt werden.