Dass der Beschuldigte behaupte, er habe gemeint, er handle rechtmässig, sowie dass er gegenüber mehreren Personen dieses Vorgehen angewendet habe, schliesse entgegen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Strafbarkeit nicht aus. Einerseits habe der unterzeichnende Anwalt noch nie erlebt, dass ein Gericht Art. 21 StGB anwende – zumal bei einem Juristen. Andererseits wirke sich die Begehung einer Straftat gegenüber mehreren Personen normalerweise straferhöhend aus und stelle nicht einen -8-