Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gehe nicht darauf ein, dass es bei der 50%-Kostenbeteiligung für eine zahnmedizinische Behandlung an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt habe. Auch die SKOS-Richtlinien sähen keine Kostenbeteiligung für zahnmedizinische Behandlungen vor. Es habe sich um reine Willkür und eklatanten Machtmissbrauch gehandelt. Das sei dem Beschuldigten bewusst gewesen. Anlässlich der Einvernahme habe er sich mit einer kantonalen Weisung oder einem Merkblatt herauszureden versucht. Eine entsprechende Weisung bzw. ein entsprechendes Merkblatt existiere jedoch nicht.