Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach halte dem Beschuldigten zugute, dass er mit den Sanktionsandrohungen die Beschwerdeführerin zur Arbeitssuche habe motivieren, deren Selbständigkeit erhöhen und deren Sozialhilfeabhängigkeit habe beenden wollen. Er habe es damit aber nicht bewenden lassen, sondern habe massive Kürzungen, weit unter das absolute Existenzminimum vorgenommen. Bei einem ausbezahlten Barbetrag von monatlich Fr. 83.60 bis Fr. 273.90 könne keine gesetzeskonforme Absicht erkannt werden.