4. In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, bloss formellen Fehlern komme zwar keine Normrelevanz zu, da damit in der Regel kein unrechtmässiger Zwang ausgeübt werde. Falls aber die materiellen Voraussetzungen für den Machtmitteleinsatz nicht gegeben seien – wie das vorliegend der Fall sei – erweise sich das zusätzliche Missachten formeller Voraussetzungen als unwiderlegbarer Beweis für die Erfüllung von Art. 312 StGB. Die Kombination beider Umstände sei ein klarer Beleg für die böswillige und tatbestandsmässige Absicht des Beschuldigten. Dieser könne sich nicht herausreden, er sei Jurist und Praktikant bei der Beschwerdestelle SPG gewesen.