Sozialhilfe im Umkehrschluss eine Nötigung zur Arbeitsaufnahme dar. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte sodann stets die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt fördern wollen. Auch soweit geltend gemacht werde, Kürzungen seien unzulässig gewesen, brauche darauf nicht weiter eingegangen zu werden, da keine strafrechtliche Relevanz erkennbar sei. Es handle sich um in einem Verwaltungsverfahren zu klärende Fragen des Sozialhilferechts.