SAR 851.200) stützen können: § 13 SPG erlaube den Erlass von Auflagen und Weisungen und § 13b SPG sehe die Möglichkeit vor, die materielle Hilfe zu kürzen oder einzustellen, wenn Auflagen und Weisungen nicht eingehalten würden. Der Beschuldigte habe angegeben, er habe die Sozialhilfebezüger durch Weisungen und Auflagen zur Arbeitssuche motivieren wollen. Diese gesetzeskonforme Absicht gehe aus den Verfügungen hervor. Ob einzelne Auflagen oder Weisungen bzw. Kürzungsgründe das Mass des Zumutbaren überschritten hätten, könne offenbleiben, da jedenfalls nicht die Schwelle des unrechtmässigen Zwangs i.S.v. Art. 312 StGB überschritten worden sei.