Vorliegend erscheint eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren nicht sinnvoll, da in den einzelnen Beschwerdeverfahren jeweils eigenständige Tatvorwürfe gegenüber dem Beschuldigten zu prüfen sind. Die Beschwerdekammer kann das von der Beschwerdeführerin geltend gemacht systematische Vorgehen des Beschuldigten überdies auch ohne Verfahrensvereinigung prüfen, da ihr die gesamten Strafakten vorliegen und sie überdies in den Parallelverfahren in der gleichen Besetzung entscheidet. -6- 3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Einstellungsverfügung (soweit die Beschwerdeführerin betreffend) zusammengefasst wie folgt: