Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Gemäss dieser Bestimmung steht dem Gericht ein Ermessen zu, ob es Verfahren vereinigen will. Vorliegend erscheint eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren nicht sinnvoll, da in den einzelnen Beschwerdeverfahren jeweils eigenständige Tatvorwürfe gegenüber dem Beschuldigten zu prüfen sind.