" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." -4- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Einstellungsverfügung der StA zu bestätigen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um URP sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin." 3.4. Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten.