" 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. April 2022 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Im Weiteren beantragte er die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den parallelen Beschwerdeverfahren (hierzu oben, Ziff. 1.3). 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach: