7. Die mit Verfügung vom 20. August 2021 A. gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird widerrufen. Das Honorar für den eingesetzten unentgeltlichen Rechtsvertreter Franz Hollinger, […], ist nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu entschädigen und wird auf Fr. 4'775.40 festgesetzt." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 11. April 2022. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 25. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die ihr am 14. April 2022 zugestellte Einstellungsverfügung vom 8. April 2022 und beantragte: