lung eines formellen, anfechtbaren Beschlusses zunächst eine Kürzung von 15% und dann eine Kürzung von 30% vom Grundbedarf zur Folge gehabt habe. In der Folge habe die Beschwerdeführerin unter dem absoluten Existenzminimum leben müssen. Auch habe der Beschuldigte ohne gesetzliche Grundlage eine Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin von 50% an einer zahnmedizinischen Behandlung angeordnet.