Mit Strafanzeige vom 14. Juli 2021 warf die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vor, dieser habe nach ihrer Anstellung auf dem zweiten Arbeitsmarkt ohne ihre Anhörung einen Beschluss gefasst, gemäss welchem lediglich eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt akzeptiert werde und bei fehlenden Nachweisen einer entsprechenden Suche eine automatische Kürzung des Grundbedarfs um 30% vorgesehen sei. Sodann habe der Beschuldigte während ihrer Arbeitsunfähigkeit infolge Operation die Auflagen betreffend Arbeitssuchbemühungen nicht angepasst, was automatisch, d.h. nicht einzelfallabhängig, ohne vorherige Anhörung sowie ohne Zustel-