Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.148 (STA.2021.2491) Art. 411 Entscheid vom 7. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter B._____, […] […] verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom gegenstand 8. April 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschuldigte ist Leiter Soziale Dienste und Mitglied der Sozialkommis- sion der Einwohnergemeinde Q. Die Beschwerdeführerin ist Sozialhilfebe- zügerin in dieser Gemeinde. 1.2. Mit Strafanzeige vom 14. Juli 2021 warf die Beschwerdeführerin dem Be- schuldigten vor, dieser habe nach ihrer Anstellung auf dem zweiten Arbeits- markt ohne ihre Anhörung einen Beschluss gefasst, gemäss welchem le- diglich eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt akzeptiert werde und bei fehlenden Nachweisen einer entsprechenden Suche eine automatische Kürzung des Grundbedarfs um 30% vorgesehen sei. Sodann habe der Be- schuldigte während ihrer Arbeitsunfähigkeit infolge Operation die Auflagen betreffend Arbeitssuchbemühungen nicht angepasst, was automatisch, d.h. nicht einzelfallabhängig, ohne vorherige Anhörung sowie ohne Zustel- lung eines formellen, anfechtbaren Beschlusses zunächst eine Kürzung von 15% und dann eine Kürzung von 30% vom Grundbedarf zur Folge ge- habt habe. In der Folge habe die Beschwerdeführerin unter dem absoluten Existenzminimum leben müssen. Auch habe der Beschuldigte ohne ge- setzliche Grundlage eine Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin von 50% an einer zahnmedizinischen Behandlung angeordnet. 1.3. Am 22. Juni bzw. 1. und 23. September 2021 sowie am 28. Juni 2021 wur- den von einem in der Einwohnergemeinde Q. Sozialhilfe beziehenden Ehe- paar sowie einem Sozialhilfebezüger ebenfalls Strafanzeigen betreffend die Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschuldigten im Zusammen- hang mit seiner Amtstätigkeit eingereicht (parallele Beschwerdeverfahren SBK.2022.146 und SBK.2022.147). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach untersuchte die vom Beschwerdeführer und den anderen Sozialhilfebezü- gern eingegangenen Strafanzeigen gemeinsam. 2. Am 8. April 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (soweit die Beschwerdeführerin betreffend): " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). -3- 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." 5. […] 6. […] 7. Die mit Verfügung vom 20. August 2021 A. gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird wi- derrufen. Das Honorar für den eingesetzten unentgeltlichen Rechtsvertreter Franz Hollin- ger, […], ist nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu entschädigen und wird auf Fr. 4'775.40 festgesetzt." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstel- lungsverfügung am 11. April 2022. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 25. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die ihr am 14. April 2022 zugestellte Einstellungsverfügung vom 8. April 2022 und beantragte: " 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. April 2022 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unter- zeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Im Weiteren beantragte er die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den parallelen Beschwerdeverfahren (hierzu oben, Ziff. 1.3). 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2022 beantragte die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." -4- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Einstellungsverfügung der StA zu bestätigen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um URP sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin." 3.4. Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschuldig- ten. 3.5. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 nahm der Beschuldigte zur Beschwerdeant- wort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Stellung. 3.6. Mit Eingabe vom 16. August 2022 nahm die Beschwerdeführerin zu den Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und des Be- schuldigten Stellung. 3.7. Mit Eingabe vom 22. August 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom 4. Juli 2022 und der Beschwerdeführerin vom 16. August 2022. 3.8. Am 29. August 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Eingabe des Be- schuldigten vom 4. Juli 2022 Stellung. 3.9. Der Beschuldigte nahm am 22. September 2022 Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. August 2022. 3.10. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerde- führerin vom 29. August 2022 und des Beschuldigten vom 22. September 2022. 3.11. Am 17. Oktober 2022 verzichtete der Beschuldigte auf weitere Eingaben und reichte die Kostennote ein. -5- 3.12. Am 17. Oktober 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Eingabe des Be- schuldigten vom 22. September 2022 Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteilig- ten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar be- troffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Einstel- lungsverfügung beschwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO werden durch eine Einstellungsverfügung in ihren Rechten nicht un- mittelbar betroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben. Die Beschwerdeführerin hat sich als Zivil- und Strafklägerin konsti- tuiert. Sie ist folglich zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Vereinigung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens mit den Parallelverfahren, da der Beschuldigte in meh- reren Fällen systematisch amtsmissbräuchlich gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Gemäss dieser Be- stimmung steht dem Gericht ein Ermessen zu, ob es Verfahren vereinigen will. Vorliegend erscheint eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren nicht sinnvoll, da in den einzelnen Beschwerdeverfahren jeweils eigenständige Tatvorwürfe gegenüber dem Beschuldigten zu prüfen sind. Die Beschwer- dekammer kann das von der Beschwerdeführerin geltend gemacht syste- matische Vorgehen des Beschuldigten überdies auch ohne Verfahrensver- einigung prüfen, da ihr die gesamten Strafakten vorliegen und sie überdies in den Parallelverfahren in der gleichen Besetzung entscheidet. -6- 3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Einstellungsverfü- gung (soweit die Beschwerdeführerin betreffend) zusammengefasst wie folgt: Sofern Kürzungen von Sozialleistungen überhaupt als Zwang i.S.v. Art. 312 StGB qualifiziert werden könnten, stehe fest, dass der Beschuldigte for- melle Fehler begangen habe, indem er missachtet habe, dass nach der Androhung einer Leistungskürzung, diese nicht direkt vollzogen werden könne, sondern durch separate Verfügung zuerst anzuordnen sei (mehr- stufiges Verfahren). Das rechtliche Gehör der Betroffenen sei durch den Beschuldigten übergangen worden. Trotz formell inkorrektem Vorgehen habe sich der Beschuldigte aber auf §§ 13 ff. des Gesetzes über die öffent- liche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventions- gesetz, SPG; SAR 851.200) stützen können: § 13 SPG erlaube den Erlass von Auflagen und Weisungen und § 13b SPG sehe die Möglichkeit vor, die materielle Hilfe zu kürzen oder einzustellen, wenn Auflagen und Weisungen nicht eingehalten würden. Der Beschuldigte habe angegeben, er habe die Sozialhilfebezüger durch Weisungen und Auflagen zur Arbeitssuche moti- vieren wollen. Diese gesetzeskonforme Absicht gehe aus den Verfügungen hervor. Ob einzelne Auflagen oder Weisungen bzw. Kürzungsgründe das Mass des Zumutbaren überschritten hätten, könne offenbleiben, da jeden- falls nicht die Schwelle des unrechtmässigen Zwangs i.S.v. Art. 312 StGB überschritten worden sei. Auch der Vorwurf, der Beschuldigte habe Sozial- hilfeanträge und Akteneinsichtsgesuche nicht innert angemessener Frist bearbeitet, stelle keinen Zwang i.S.v. Art. 312 StGB dar. Es fehle auch an der Absicht der unrechtmässigen Vorteilsgewährung oder Nachteilszufügung. Der Beschuldigte sei der Ansicht gewesen, rechtmäs- sig zu handeln. Er sei denn auch nicht nur gegenüber einer Person, son- dern gegenüber mehreren Personen wie beschrieben vorgegangen und habe sogar ein entsprechendes Merkblatt verfasst. Wenn auch von einem Leiter Soziale Dienste erwartet werden könne, dass er das formell korrekte Vorgehen kenne, so sei keine Schikane- oder sonstige Schädigungsab- sicht erkennbar. Das Verfassen eines Merkblattes stelle unabhängig von dessen inhaltlicher Richtigkeit keine Anmassung gesetzgeberischer Kompetenzen und damit keine Amtsanmassung i.S.v. Art. 287 StGB dar. Auch stellten die Aufforderung zur Arbeitssuche oder die Abklärungen zum Aufenthaltsort kein nötigendes (Art. 181 StGB) oder amtsmissbräuchliches (Art. 312 StGB) Verhalten dar. In der Aufforderung zur Arbeitssuche liege kein erheblicher Zwang i.S.v. Art. 312 StGB oder ein erheblicher Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB. Ansonsten stellte jeder negative Entscheid betreffend -7- Sozialhilfe im Umkehrschluss eine Nötigung zur Arbeitsaufnahme dar. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte sodann stets die Wiedereinglie- derung in die Arbeitswelt fördern wollen. Auch soweit geltend gemacht werde, Kürzungen seien unzulässig gewesen, brauche darauf nicht weiter eingegangen zu werden, da keine strafrechtliche Relevanz erkennbar sei. Es handle sich um in einem Verwaltungsverfahren zu klärende Fragen des Sozialhilferechts. 4. In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst gel- tend, bloss formellen Fehlern komme zwar keine Normrelevanz zu, da da- mit in der Regel kein unrechtmässiger Zwang ausgeübt werde. Falls aber die materiellen Voraussetzungen für den Machtmitteleinsatz nicht gegeben seien – wie das vorliegend der Fall sei – erweise sich das zusätzliche Miss- achten formeller Voraussetzungen als unwiderlegbarer Beweis für die Er- füllung von Art. 312 StGB. Die Kombination beider Umstände sei ein klarer Beleg für die böswillige und tatbestandsmässige Absicht des Beschuldig- ten. Dieser könne sich nicht herausreden, er sei Jurist und Praktikant bei der Beschwerdestelle SPG gewesen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach halte dem Beschuldigten zugute, dass er mit den Sanktionsandrohungen die Beschwerdeführerin zur Ar- beitssuche habe motivieren, deren Selbständigkeit erhöhen und deren So- zialhilfeabhängigkeit habe beenden wollen. Er habe es damit aber nicht be- wenden lassen, sondern habe massive Kürzungen, weit unter das absolute Existenzminimum vorgenommen. Bei einem ausbezahlten Barbetrag von monatlich Fr. 83.60 bis Fr. 273.90 könne keine gesetzeskonforme Absicht erkannt werden. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gehe nicht darauf ein, dass es bei der 50%-Kostenbeteiligung für eine zahnmedizinische Behandlung an ei- ner gesetzlichen Grundlage gefehlt habe. Auch die SKOS-Richtlinien sä- hen keine Kostenbeteiligung für zahnmedizinische Behandlungen vor. Es habe sich um reine Willkür und eklatanten Machtmissbrauch gehandelt. Das sei dem Beschuldigten bewusst gewesen. Anlässlich der Einvernahme habe er sich mit einer kantonalen Weisung oder einem Merkblatt heraus- zureden versucht. Eine entsprechende Weisung bzw. ein entsprechendes Merkblatt existiere jedoch nicht. Dass der Beschuldigte behaupte, er habe gemeint, er handle rechtmässig, sowie dass er gegenüber mehreren Personen dieses Vorgehen angewen- det habe, schliesse entgegen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Strafbarkeit nicht aus. Einerseits habe der unterzeichnende Anwalt noch nie erlebt, dass ein Gericht Art. 21 StGB anwende – zumal bei einem Ju- risten. Andererseits wirke sich die Begehung einer Straftat gegenüber meh- reren Personen normalerweise straferhöhend aus und stelle nicht einen -8- Rechtfertigungsgrund dar. Aufgrund seines beruflichen Hintergrundes und seiner Tätigkeit bei der Beschwerdestelle SPG habe der Beschuldigte ge- nau gewusst, was er tue. 5. In ihrer Beschwerdeantwort wies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einzig ergänzend daraufhin, dass die Selbstbeteiligung an der zahnmedizi- nischen Behandlung zwar wohl effektiv nicht zulässig gewesen sei. Der Sa- che nach handle es sich aber ebenfalls um eine Kürzung der Sozialhilfe gemäss § 13 SPG. Demgemäss sei der Beschuldigte formell falsch vorge- gangen. Dagegen könne mittels Beschwerde vorgegangen werden. Eine derartige materielle Unhaltbarkeit, dass sich aus dem Entscheid ein rein böswilliges und schikanöses Vorgehen des Beschuldigten begründen liesse, was den Verdacht des Amtsmissbrauchs begründete, könne aber nicht erkannt werden. 6. In seiner Beschwerdeantwort machte der Beschuldigte zusammengefasst geltend, der Beschuldigte treffe die Entscheide nicht alleine. Zuständig sei vielmehr die Sozialkommission. Von unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung könne keine Rede sein. Formelle Fehler erfüllten weder den Tatbestand des Amtsmissbrauchs noch der Nötigung. Dem Beschuldigten mangle es auch an der Absicht der Vorteilsgewährung oder Nachteilszufügung, zumal er gegenüber mehreren Sozialhilfeempfängern so vorgegangen sei. Es handle sich um eine fehlerhafte Praxis, nicht ein strafrechtlich relevantes Vorgehen. Die Beschwerdeführerin sei nicht genötigt worden. Die Androhung von Nachteilen sei nicht sachfremd oder unverhältnismässig. Die Wiederein- gliederung in den Arbeitsmarkt sei eine legitime und gesetzeskonforme Ma- xime. Fehlerhafte Entscheide einer Behörde aufgrund einer fehlerhaften Praxis liessen sich durch die Ergreifung von Rechtsmitteln korrigieren. Eine Be- hörde könne wegen einer fehlerhaften Praxis niemals die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs, der Amtsanmassung oder Nötigung erfüllen. An- sonsten würden sich Amtsträger oder Richter immer strafbar machen, wenn sie basierend auf einer von ihnen fälschlicherweise als richtig ange- nommenen Praxis Fehlurteile sprechen würden. 7. Auf die weiteren Eingaben der Parteien wird, soweit notwendig und soweit sie nicht ohnehin wiederholend sind oder für das vorliegende Verfahren nicht relevante Ausführungen enthalten, in den Erwägungen eingegangen. -9- 8. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist dann der Fall, wenn keine Aussicht auf eine Verurteilung besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatver- dacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbe- teiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrschein- lich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ver- fahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zwei- felsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Ein- stellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhe- bung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände - 10 - aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 9. 9.1. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Be- amte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einer- seits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und anderer- seits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staat- licher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht stellt etwa der einen amtlichen Zweck verfolgende über- mässige Zwang dar. Amtsmissbrauch liegt damit vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzli- ches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.2 m.w.N.). 9.2. Es ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs eingestellt hat. § 13 Abs. 2 SPG enthält einen ab- schliessenden Katalog zulässiger Auflagen und Weisungen, die Sozialhil- feempfängern auferlegt werden können, wobei § 13 Abs. 2 lit. g SPG einen Auffangtatbestand für weitere, in lit. a-f nicht explizit erwähnte verhältnis- mässige Verhaltensregeln enthält (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Aargau WBE.2021.67 vom 15. Juli 2021 E. 3.6.2). Nach § 13 Abs. 2 lit. a SPG sind insbesondere Auflagen und Weisungen betreffend Bemü- hungen um zumutbare Arbeit zulässig. Dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich verfügter Kürzungen – insbeson- dere im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Suche einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt – anderer Meinung als die Sozialkommission bzw. der Beschuldigte war, bedeutet nicht, dass Auflagen und Weisungen ohne Rechtsgrundlage verfügt worden wären oder dass ein Fall von Amtsmiss- brauch vorliegt, sondern lediglich, dass unterschiedliche Rechtsauffassun- gen bestanden. Das gilt auch insoweit, als die Beschwerdeführerin der Auf- fassung ist, die Kürzungen seien übermässig und in ihr Existenzminimum eingreifend gewesen. Eine allfällig fehlerhafte Rechtsauffassung stellt kei- - 11 - nen Amtsmissbrauch im Sinne eines Einsatzes zweckentfremdeter staatli- cher Macht dar. Auch soweit der Beschuldigte hinsichtlich der Pflicht zur Schadensminderung und dem daraus von ihm abgeleiteten Selbstbehalt an einer zahnmedizinischen Behandlung eine unzutreffende Rechtsauffas- sung gehabt hatte, kann darin nicht ein Amtsmissbrauch, sondern lediglich eine auf dem Beschwerdeweg zu korrigierende fehlerhafte Rechtsauffas- sung gesehen werden. Gleiches gilt ferner hinsichtlich – der mittlerweile teilweise wohl unbestrittenen – formellen Fehlern des Beschuldigten (na- mentlich Nichtbeachtung des mehrstufigen Verfahrens für eine Leistungs- kürzung). Entgegen der Beschwerdeführerin macht auch die Kombination von formellen und materiellen Rechtsfehlern die Handlungen des Beschul- digten nicht automatisch zum Amtsmissbrauch. Ein solcher liegt – wie dar- gelegt – erst bei Vorliegen zweckentfremdeter staatlicher Macht vor. Sol- ches ist hier nicht ersichtlich. Sämtliche Handlungen erfolgten – wenn sie teilweise auch rechtsfehlerhaft gewesen sein mögen – im Rahmen der Auf- gabenerfüllung im Sozialhilfebereich. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach weist zutreffend daraufhin, dass es nicht Sache der Strafbehörden, sondern der zuständigen Organe der Verwaltungsrechtspflege ist, auf Be- schwerde hin Rechtsverletzungen der Sozialkommission zu korrigieren. 10. 10.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlas- sen oder zu dulden. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung – entgegen den allgemeinen Grundsätzen – die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letzterer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwi- schen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 56 f. zu Art. 181 StGB). 10.2. Die Einstellung ist auch hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Nötigung nicht zu beanstanden. Es mag zutreffen, dass die vom Beschul- digten vorgenommenen Kürzungsandrohungen sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft waren. Dies indiziert aber ent- gegen der Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 181 StGB. Ansonsten jedes Urteil, in welchem Sanktionen – beispielsweise nach - 12 - Art. 292 StGB – angedroht werden, nötigend wäre, wenn es sich als rechts- fehlerhaft erweisen sollte. Ein Rechtsfehler ist bei Erhebung eines Rechts- mittels zu korrigieren, ändert aber nichts daran, dass die urteilende Be- hörde zur Androhung einer bestimmten Sanktion grundsätzlich berechtigt war und damit im Rahmen ihrer Kompetenzen und Aufgaben und damit nicht nötigend handelte. 11. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Aus- gangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 12. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Pri- vatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hinge- gen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Demgemäss ist der obsiegende Beschuldigte aus der Staats- kasse zu entschädigen. In der Kostennote bezifferte der Verteidiger den Entschädigungsanspruch auf Fr. 2'736.45 (10.5 h à Fr. 220.00; zzgl. Kanzleiauslagen von Fr. 230.80 und 7.7% MwSt. von Fr. 195.65). Der geltend gemachte Aufwand wurde entsprechend den Vorgaben von Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1, Abs. 2bis AnwT bemessen. Ein de- tailliertes Leistungsverzeichnis, aus welchem ersichtlich wäre, wie viel Zeit für die einzelnen geltend gemachten Leistungen aufgewendet wurde, fehlt indessen, was die Prüfung der Kostennote erschwert. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Aufwand vor dem Hintergrund, dass das Verfahren von der Beschwerdeführerin aufwändig geführt wurde, allerdings grund- sätzlich angemessen. Ein Abzug rechtfertigt indessen die Tatsache, dass sich in den Parallelverfahren weitgehend ähnliche Fragen stellten. Der gel- tend gemachte Aufwand ist daher um 10% auf (gerundet) 9.5 h bzw. Fr. 2'090.00 zu kürzen. Nicht weiter begründet werden die geltend gemachten Kanzleiauslagen von Fr. 230.80. Praxisgemäss werden gestützt auf § 13 Abs. 1 Satz 2 - 13 - AnwT pauschal und ohne weitere Begründung geltend gemachte Auslagen lediglich im Umfang von 3% des Honorars genehmigt. Die Auslagen sind entsprechend zu kürzen. Inklusive 7.7% Mehrwertsteuer beträgt der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten folglich Fr. 2'318.45. 13. 13.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 13.2. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentli- cherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. Öffentlich- rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhä- sionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen (BGE 146 IV 76 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1426/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2). Die Beschwerdeführerin macht Schadenersatzansprüche im Zusammen- hang mit der Amtstätigkeit des Beschuldigten geltend. Gemäss § 75 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) haften der Kanton und die Gemeinden für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtli- chen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursachen. Die Geschädigten haben insoweit gegenüber den Mitarbeitenden, die den Schaden verursacht ha- ben, gemäss §§ 8 und 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aar- gau vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) keinen Anspruch auf Schaden- ersatz oder Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1426/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2 f.). Demgemäss kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Strafverfahren keine Zivilansprüche gegenüber dem Beschuldigten durchsetzen. Die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO kommt daher nicht in Betracht. 13.3. 13.3.1. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen - 14 - Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es han- delt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3.). Art. 136 Abs. 1 StPO sieht die unentgeltliche Rechtspflege für die Privat- klägerschaft nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche vor (oben, E. 13.2). In der Botschaft wird dazu ausgeführt, dass für die Privatkläger- schaft grundsätzlich nur dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werde, wenn die Privatklägerschaft im Strafverfahren Zivilansprüche gel- tend mache (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1181 Ziff. 2.3.4.3). Diese Formulierung und der einleitende Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 BV implizieren aber, dass der Gesetzgeber Konstellationen nicht ausschliessen konnte bzw. wollte, in de- nen einem Betroffenen, der nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprü- che geltend machen will oder kann, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewäh- ren ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1). Würde einer Person, die mutmasslich Opfer unzulässiger staatlicher Ge- walt geworden ist, in einem von ihr angestrengten Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Urheber der staat- lichen Gewalt die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abge- sprochen, dass eine adhäsionsweise erhobene Zivilklage aussichtslos sei, würde ihr damit – sofern die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV erfüllt sind – der unmittelbar von der Verfassung garantierte Zugang zum Ge- richtsverfahren bzw. die effektive Wahrung ihrer Rechte verweigert (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat deshalb, wer in vertret- barer Weise behauptet, Opfer von Folter oder anderer grausamer, un- menschlicher oder erniedrigender Behandlung geworden zu sein, gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) Anspruch auf wirk- samen Rechtsschutz. Unter diesen Umständen hat das mutmassliche Opfer solcher Übergriffe staatlicher Funktionäre, sofern es bedürftig ist und seine Begehren nicht aussichtslos sind, unabhängig vom Bestehen von Zivilansprüchen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Urteil des Bundesgerichts 1B_153/2022 vom 23. September 2022 E. 3.2). Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich - 15 - bringen (Urteil des Bundesgerichts 6B_547/2019 vom 18. September 2019 E. 1.1). 13.3.2. Eine solche Konstellation, in welcher die unentgeltliche Rechtspflege aus- nahmsweise gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV zu bewilligen wäre, liegt hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit staatliche Gewalt im erwähnten Sinne erlitten hätte. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ausgeschlossen, dass vollkommen ungenü- gende Sozialleistungen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be- handlung i.S.v. Art. 3 EMRK führen können. Eine solche nimmt der Ge- richtshof indessen nur mit grosser Zurückhaltung an (Urteile des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte 45603/05 i.S. Budina gegen Russ- land vom 18. Juni 2009; 56869/00 i.S. Larioshina gegen Russland vom 23. April 2002; 40772/98 i.S. Pančenko gegen Lettland vom 28. Oktober 1999). Vorliegend, wo im Wesentlichen die Rechtmässigkeit von Sozialhil- fekürzungen infrage stehen (gegen welche die Beschwerdeführerin den Rechtsmittelweg hätten beschreiten können), kann keine Rede von einer Verletzung von Art. 3 EMRK sein. Die Beschwerdeführerin verfügte stets über eine Unterkunft, Verpflegung sowie eine Gesundheitsversorgung. Demgemäss steht der Beschwerdeführerin auch nach Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 168.00, zusammen Fr. 1'168.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten eine Entschä- digung für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 2'318.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. - 16 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger