2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 156.00, zusammen Fr. 1'156.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten eine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 2'611.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] - 19 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)