12.3.2. Eine solche Konstellation, in welcher die unentgeltliche Rechtspflege ausnahmsweise gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV zu bewilligen wäre, liegt hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit staatliche Gewalt im erwähnten Sinne erlitten hätte. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men- - 18 -