Art. 136 Abs. 1 StPO sieht die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft nur für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche vor (oben, E. 12.2). In der Botschaft wird dazu ausgeführt, dass für die Privatklägerschaft grundsätzlich nur dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt - 17 -