Die Geschädigten haben insoweit gegenüber den Mitarbeitenden, die den Schaden verursacht haben, gemäss §§ 8 und 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1426/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2 f.). Demgemäss kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren keine Zivilansprüche gegenüber dem Beschuldigten durchsetzen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO kommt daher nicht in Betracht.