Urteil des Bundesgerichts 6B_1426/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2). Der Beschwerdeführer macht Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit des Beschuldigten geltend. Gemäss § 75 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) haften der Kanton und die Gemeinden für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursachen. Die Geschädigten haben insoweit gegenüber den Mitarbeitenden, die den Schaden verursacht haben, gemäss §§ 8 und 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 (HG;