9.2. Die Einstellung ist auch hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Nötigung nicht zu beanstanden. Es mag zutreffen, dass die mit den Auflagen und Weisungen verbundenen Kürzungsandrohungen sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft waren. Dies indiziert aber entgegen dem Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 181 StGB. Ansonsten jedes Urteil, in welchem Sanktionen – beispielsweise nach Art. 292 StGB – angedroht werden, nötigend wäre, wenn es sich als rechtsfehlerhaft erweisen sollte.