einstimmung mit dem Erreichen des psychiatrisch angestrebten Langzeitziels. Die Aufrechterhaltung der entsprechenden Auflage kann folglich nicht als von vornherein sachfremd bezeichnet werden. Einzuräumen ist zwar, dass sich psychiatrische Behandlungsziele kaum mit sozialhilferechtlich angeordneten Massnahmen oder Sanktionen erreichen lassen. Geradezu als macht- und damit amtsmissbräuchlich kann die Auflage aber nicht bezeichnet werden.