Betreffend die Fähigkeit zum Leben in einer WG geht aus dem Bericht der PDAG vom 18. August 2020 sowie der vorerwähnten Aktennotiz vom 26. März 2021 sodann zwar hervor, dass der Beschwerdeführer an einem atypischen Autismus leide. Überdies kann der Aktennotiz entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr aus der Wohnung wage. Sowohl der Bericht der PDAG wie auch die Aktennotiz betreffend das Telefonat mit dem Psychiater wurden aber Monate nach dem infrage stehenden Beschluss vom 27. Januar 2020 erstellt.