Den befristeten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen konnte der Beschuldigte somit nicht entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit dauernd und damit ein Jobcoaching nicht der Arbeitsintegration dienen konnte. Allerdings geht aus einer Aktennotiz betreffend ein Telefonat zwischen dem Beschuldigten und dem Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. D., vom 26. März 2021 hervor, dass Integrationsprogramme aussichtslos seien. Indessen wird in der gleichen Aktennotiz auch festgehalten, solche Programme seien geeignet, dem Beschwerdeführer Tagesstruktur zu verschaffen.