Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse waren überdies immer befristet ausgestellt worden (Zeugnisse des Psychiaters Dr. med. D. vom 26. Mai 2020 für den Zeitraum 26. Mai bis 30. Juni 2020; vom 23. Juni 2020 für den Zeitraum 23. Juni bis 31. August 2020; vom 6. September 2020 für den Zeitraum 1. September bis 30. September 2020). Den befristeten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen konnte der Beschuldigte somit nicht entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit dauernd und damit ein Jobcoaching nicht der Arbeitsintegration dienen konnte.