Auch die Berufung des Beschwerdeführers auf ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse lassen die Anordnung von Weisungen und Auflagen nicht als amtsmissbräuchlich erscheinen. Das Vorliegen ärztlicher Arbeitsunfä- - 13 - higkeitszeugnisse beweist nicht zwingend, dass die betroffene Person arbeitsunfähig ist. Vielmehr stellen solche ärztlichen Zeugnisse (wenn auch in aller Regel wichtige) Beweismittel dar, die gemeinsam mit sämtlichen anderen zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu würdigen sind.