Gleiches gilt auch hinsichtlich – der mittlerweile wohl teilweise unbestrittenen – formellen Fehlern des Beschuldigten (namentlich Nichtbeachtung des mehrstufigen Verfahrens für eine Leistungskürzung, Vorwürfe der Rechtsverweigerung und -verzögerung, Nichtumsetzung oder verzögerte Umsetzung von Anordnungen der Rechtsmittelinstanz). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach weist zutreffend daraufhin, dass es nicht Sache der Strafbehörden, sondern der zuständigen Organe der Verwaltungsrechtspflege ist, auf Beschwerde hin Rechtsverletzungen der Sozialkommission zu korrigieren.