Eine allfällig fehlerhafte Rechtsauffassung stellt keinen Amtsmissbrauch im Sinne eines Einsatzes zweckentfremdeter staatlicher Macht dar. Gleiches gilt auch hinsichtlich – der mittlerweile wohl teilweise unbestrittenen – formellen Fehlern des Beschuldigten (namentlich Nichtbeachtung des mehrstufigen Verfahrens für eine Leistungskürzung, Vorwürfe der Rechtsverweigerung und -verzögerung, Nichtumsetzung oder verzögerte Umsetzung von Anordnungen der Rechtsmittelinstanz).