Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fähigkeit, in einer WG zu leben, sowie seiner Arbeitsfähigkeit – und damit der Frage, ob ihm das Einziehen in eine WG oder die Suche einer Arbeitsstelle überhaupt zugemutet werden kann – anderer Meinung als die Sozialkommission bzw. der Beschuldigte war, bedeutet nicht, dass Auflagen und Weisungen ohne Rechtsgrundlage verfügt worden wären oder dass ein Fall von Amtsmissbrauch vorliegt, sondern lediglich, dass unterschiedliche Rechtsauffassungen bestanden. Eine allfällig fehlerhafte Rechtsauffassung stellt keinen Amtsmissbrauch im Sinne eines Einsatzes zweckentfremdeter staatlicher Macht dar.