SPG betreffend Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm zulässig. Demgemäss konnte sich die Auflage, ein Jobcoaching zu besuchen, auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Dass dem Beschwerdeführer zusätzlich aufgegeben wurde, gewaschen zum Jobcoaching zu erscheinen, ändert daran nichts, zumal es sich von selbst verstehen sollte, dass man gewaschen zu einem Termin zu erscheinen hat.