des Amtsmissbrauchs eingestellt hat. § 13 Abs. 2 SPG enthält einen abschliessenden Katalog zulässiger Auflagen und Weisungen, die Sozialhilfeempfängern auferlegt werden können, wobei § 13 Abs. 2 lit. g SPG einen Auffangtatbestand für weitere, in lit. a-f nicht explizit erwähnte verhältnismässige Verhaltensregeln enthält (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2021.67 vom 15. Juli 2021 E. 3.6.2). Nach § 13 Abs. 2 lit. a SPG sind insbesondere Auflagen und Weisungen betreffend Bemühungen um zumutbare Arbeit und nach § 13 Abs. 2 lit. b SPG betreffend Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm zulässig.