Die vom Beschwerdeführer hergeleitete Korrelation zwischen Entwicklung seines Gesundheitszustandes mit der Strafbarkeit mute verschroben an. Die Foltervorwürfe (Art. 3 EMRK) seien deplatziert. Dem Beschuldigten komme keine Garantenstellung zu. Auch sei dem Beschwerdeführer weder Akteneinsicht noch rechtliches Gehör verweigert worden. Vielmehr beständen personelle Unterkapazitäten. 6. Auf die weiteren Eingaben der Parteien wird, soweit notwendig und soweit sie nicht ohnehin wiederholend sind oder für das vorliegende Verfahren nicht relevante Ausführungen enthalten, in den Erwägungen eingegangen.