Der Beschwerdeführer sei lediglich dazu verpflichtet worden, einen Jobcoach aufzusuchen, um das Arbeitspotential und die Möglichkeiten im Hinblick auf eine Arbeitsstelle auszuloten. Hierfür brauche es keine Arbeitsfähigkeit. Die komplette Krankschreibung des Beschwerdeführers sei erst Ende Jahr bescheinigt und den Sozialen Diensten vorgelegt worden. Folglich also lange nach der Verfügung der Sozialkommission. - 10 - Der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei trotz medizinisch dagegensprechenden Gründen in einer WG platziert worden, gehe fehl, zumal hierfür ohnehin die Beiständin bzw. die KESB verantwortlich gewesen sei.