Der Umstand, dass der Beschuldigte in mehreren Fällen gleich gehandelt habe, zeige, dass es ihm nicht um eine einzelfallgerichtete und damit böswillige oder schikanöse Vorgehensweise gegangen sei. Verfahrensfehler erfüllten den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht. Der Beschwerdeführer sei nicht genötigt worden. Die Androhung von Nachteilen gestützt auf § 13 SPG sei nicht sachfremd oder unverhältnismässig. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sei eine legitime und gesetzeskonforme Maxime.