Zu beachten sei weiter, dass der Beschuldigte Entscheide nicht alleine treffe. Zuständig sei vielmehr die Sozialkommission. Bei den Entscheiden habe sich diese auf eine gesetzliche Grundlage gestützt. Auch das Merkblatt sei nicht vom Beschuldigten, sondern von der Sozialkommission erlassen worden. Eine Amtsanmassung scheide aus, da das Merkblatt im Zuge der Amtsausübung erstellt worden sei. Es treffe nicht zu, dass der Beschuldigte Gesuche nicht behandelt und Sozialhilfebezüger in andere (Aargauer) Gemeinden vertrieben habe.