5. Der Beschuldigte machte in der Beschwerdeantwort geltend, der Beschwerdeführer habe in der Einwohnergemeinde Q. lediglich Nothilfe bezogen, weil dort weder sein Aufenthalts- noch sein Wohnort gewesen sei. Dessen Eltern und Beistand hätten die Unterzeichnung des Gesuchs um Sozialhilfe überdies verweigert. Genau genommen hätte die Einwohnergemeinde Q. auch keine Nothilfe ausbezahlen dürfen. Es habe aber niemand die Verantwortung für den Beschwerdeführer übernehmen wollen, weshalb sich die Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde Q. ihm hätten annehmen müssen.