4. In ihrer Beschwerdeantwort wies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einzig ergänzend darauf hin, dass in der Einstellungsverfügung nicht nur die formellen Fehler des Beschuldigten berücksichtigt worden seien. Auch die Ablehnung der Sozialhilfe werde erwähnt. Indessen vermöge diese aus Sicht der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu erfüllen. Eine Garantenstellung liege nicht vor, da die Bedürftigkeit nicht durch die Behörde verursacht worden sei.