Die Behauptung des Beschuldigten, er habe gemeint, sein Verhalten sei rechtmässig gewesen, sei eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Der Beschuldigte verfüge über einen juristischen Studienabschluss und mehrjährige Berufserfahrung im Sozialhilferecht. Auch sei nicht erklärbar, wie der Beschuldigte habe der Meinung sein können, er sei dazu berechtigt, die Sozialhilfe zu verweigern und nur Nothilfe auszubezahlen oder die Behandlung eines Gesuchs wortlos zu verweigern. -9-