Sowohl die Kürzungen als auch das rechtswidrige Vorenthalten von benötigter finanzieller Existenzsicherung bzw. Behandlung eines entsprechenden Gesuchs stelle Zwang i.S.v. Art. 312 StGB dar. Dem Beschuldigten komme überdies eine Garantenstellung zu. Er sei verpflichtet gewesen, die in seine Zuständigkeit fallenden Gesuche zu behandeln.