Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau habe festgestellt, dass die Fehlerhaftigkeit des Vorgehens des Beschuldigten derart krass und offensichtlich sei, dass die Schwelle der Nichtigkeit erreicht werde. Dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Schwelle der Strafbarkeit überschritten habe, ergebe sich auch aus den beim Beschwerdeführer mutmasslich durch das Verhalten des Beschuldigten bzw. Existenznöte aufgetretenen Krankheitssymptomen (Angstzustände, Panikattacken und Schwächeanfall). Es handle sich um eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK.