Auch liege in der Missachtung des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 13. November 2020, in welchem der Beschuldigte aufgefordert worden sei, während des laufenden Verfahrens monatlich Fr. 751.00 aus- und für den Monat Oktober Fr. 511.00 nachzubezahlen, eine mutmasslich vorsätzliche Überschreitung der Amtsbefugnisse. Entgegen der Einstellungsverfügung habe der Beschuldigte nicht bloss formelle Vorschriften missachtet, sondern habe er ohne materielle Grundlage gehandelt, insbesondere dem Beschwerdeführer trotz Anspruchsberechtigung die Sozialhilfe verweigert.