und lediglich die Auszahlung von Nothilfe (Fr. 10.00/Tag) verfügt worden. Dieser Betrag sei in den Folgemonaten ohne Kürzungsverfügung drastisch gekürzt worden. Der Beschuldigte habe es trotz Garantenstellung unterlassen, die Notlage des Beschwerdeführers zu beseitigen. Im September 2020 – nach Erreichen der Volljährigkeit – habe der Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch um Sozialhilfe gestellt. Dieses sei vom Beschuldigten gar nicht erst behandelt worden.