Der Beschuldigte habe auch rechtswidrig und sachfremd gehandelt, indem er verfügt habe, dass bei Nichteinhaltung der Auflagen der Nothilfebetrag um Fr. 2.00 pro Tag reduziert werde. Die Nothilfe garantiere das absolute Existenzminimum, weshalb eine Kürzung § 13 Abs. 5 SPG und Art. 12 BV verletze. Auch die automatische Kürzung bei missachteten Auflagen bzw. Weisungen sei klar rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe im Januar 2020 um Sozialhilfe ersucht. Das Gesuch sei mit Beschluss vom 27. Januar 2020 nicht behandelt worden -8-